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Arbeitsverträge
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Entgeltbescheinigungsverordnung und Mindestlohngesetz: Welche Auswirkungen haben die rechtlichen Regelungen für die Beschäftigungsverhältnisse sowie die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen? Erfahren Sie es hier.
Einführung Mindestlohngesetz zum 01.01.2015
Zum 1. Januar 2015 tritt das Mindestlohngesetz (= MiLoG) in Kraft. Dies hat Auswirkungen auf kurzfristige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Arbeitgeber sind ab 01.01.2015 verpflichtet, Beginn, Ende, Pausenzeiten sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter innerhalb einer Woche aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei Nichteinhaltung drohen Ordnungsstrafen. Die Zollverwaltung prüft die korrekte Einhaltung der Aufzeichnungspflicht sowie die Einhaltung des Mindestlohns. Dies kann unangekündigt seitens der Behörden erfolgen. Auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind vom Mindestlohngesetz betroffen. Die von der Neufassung betroffenen Artikel sind: Formularbuch Lohnabrechnung "Mini-Jobs" (Artikelnummer LO 519) Arbeitsvertrag für Mini- & Midi-Jobs (Artikelnummer AV 426).
Entgeltbescheinigungsverordnung seit 01.07.2013
Seit dem 1. Juli 2013 ist die neue Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung in Kraft getreten. Diese Entgeltbescheinigungsverordnung bringt rechtliche Änderungen der Lohn- und Gehaltsbescheinigung mit sich: bestimmte Bestandteile einer Lohnabrechnung, die bislang freiwillig waren, sind nun Pflichtangaben. Das Formular zur Lohnabrechnung (Artikel LO 519) kann zukünftig ausschließlich für „Mini-Jobs“, sprich: nur noch für kurzfristige bzw. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 450 Euro, herangezogen werden. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 850,00 Euro (ehemals „Midi-Jobs“) sind sozialversicherungstechnisch mit einer „normalen“ Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung abzuwickeln und müssen alle Pflichtangaben enthalten. Eine ausführliche Zusammenfassung zu diesem komplexen Thema finden Sie auch bei DATEV.