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SIGEL. RAUM FÜR IDEEN.
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Patientenverfügung rechtssicher formulieren

Patientenverfügung rechtssicher formulieren

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Patientenverfügung finden Sie hier. Sorgen Sie rechtzeitig für den Ernstfall vor.

Wissenswertes zur Patientenverfügung

Auch Sie können durch einen Unfall, eine Krankheit oder im Alter in die Lage kommen, dass Sie selbst nicht mehr handeln und Entscheidungen treffen können. Für diesen Fall können Sie rechtzeitig selbst bestimmen, wer für Sie handelt. Erteilen Sie daher frühzeitig eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung und legen Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung fest. Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an Ärzte, wie diese bei einem Patienten in kritischen Situationen handeln sollen oder dürfen. Außerdem entscheiden Sie, welche medizinischen und pflegerischen Versorgungen Sie in welchen Situationen zulassen oder ausschließen.

Vordruck-Set „Patientenverfügung“
Richtige Vorsorge mit einer Patientenverfügung

Vordruck-Set „Patientenverfügung“

Nutzen Sie das aktuelle Vordruck-Set „Patientenverfügung PV 450“ von SIGEL, um Ihren Willen exakt und rechtssicher zu formulieren. Damit haben Sie alles parat.

Das Set enthält:

  • 2 Patientenverfügungen (vierseitig)
  • 1 Vorsorgevollmacht für die Gesundheitssorge
  • 1 Vorsorgevollmacht für die Vermögenssorge
  • 1 Betreuungsverfügung
  • 1 Vordruck zur Darlegung der eigenen Wertvorstellungen
  • 1 Hinweiskarte und 1 Organspendeausweis für die Brieftasche
  • 1 Briefumschlag im C4-Format
  • Ausführlich geprüfte juristische Erläuterungen

Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung im Überblick

  • Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden.
  • Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich.
  • Sie beschreibt, in welchen Situationen die Patientenverfügung greift.
  • Sie beinhaltet ausreichend spezifizierte Krankheitsbilder und/oder Behandlungssituationen.
  • Sie enthält eine schriftliche Einwilligung oder Nichteinwilligung zu noch nicht bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen.

Ausformuliert heißt das: In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Sommer 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anforderungen genannt, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. Laut BGH entfalte eine Patientenverfügung nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden könnten. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollte in der Patientenverfügung möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Wünsche der Verfasser hat. Aus der Patientenverfügung müssen sich also sowohl die ausreichend spezifizierten Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben als auch die bestimmten Maßnahmen, die erfolgen oder unterbleiben sollen.

Formulieren Sie Ihren persönlichen Willen exakt und rechtssicher mit der SIGEL Patientenverfügung

Mit der SIGEL Patientenverfügung formulieren Sie Ihren Willen möglichst exakt und rechtssicher. Sie liefern Ihrem Betreuer, Bevollmächtigten bzw. Ihren Ärzten eine fundierte Grundlage, auf die sich dieser Personenkreis im Notfall beziehen kann. Lesen Sie Patientenverfügung sorgfältig durch und sprechen Sie mit Ihren Angehörigen darüber. Vor allen Dingen ist wichtig, dass Sie sich von Ihrem Arzt beraten lassen. Ihr behandelnder Arzt (oder ein Arzt Ihres Vertrauens) besitzt das nötige medizinische Wissen, um Sie über Fachbegriffe und die Vor- und Nachteile verschiedener Behandlungsmethoden genau aufklären zu können. Er kann und sollte außerdem schriftlich bestätigen, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind.

Tipp: Empfehlenswert ist es, Ihre Unterschrift bei einem Notar oder der Stadtverwaltung beglaubigen zu lassen. Sollte es unter Ihren Angehörigen zu Streitigkeiten kommen, könnte es sonst durchaus möglich sein, dass Ihre Unterschrift vor Gericht anfechtbar wird.

Gültigkeit einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist solange gültig, bis sie ausdrücklich widerrufen wird. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Dazu vernichten Sie einfach den ausgefüllten Vordruck bzw., falls Sie die Verfügung z.B. in Kopie beim Hausarzt hinterlegt haben, lassen Sie diese aus Ihrem Patientenregister nehmen und diesen Vorgang schriftlich bestätigen.

Aktualisieren Sie regelmäßig die Inhalte Ihrer Patientenverfügung

Nach einer Empfehlung der Ärztekammer sollte sie jedoch regelmäßig neu geprüft und durch eine erneute Unterschrift bekräftigt werden: Eine in Gesundheit abgegebene Erklärung dokumentiert Ihren Willen, den Sie unter diesen Umständen und zu diesem Zeitpunkt gebildet haben. Aber es ist sehr wohl möglich, dass sich Ihre Einstellung im Laufe der Zeit ändert. Deshalb ist es empfehlenswert, den eigenen Willen erneut zu bekräftigen, ggf. diesen nach Absprache mit den behandelnden Ärzten auch dokumentieren zu lassen. Denken Sie auch bei einer wesentlichen Veränderung Ihrer Lebensumstände, z. B. Heirat, Kinder, Scheidung daran, Ihre Patientenverfügung erneut zu überprüfen.

Schutz vor Missbrauch – Die notarielle Beurkundung

Da Sie mit der Patientenverfügung und mit der Vollmacht Entscheidungen treffen, deren Ausführung Sie nicht kontrollieren können, besteht das Risiko, dass diese missbräuchlich verwendet werden. Sie können sich gegen Verfälschungen Ihrer Erklärungen schützen, indem Sie eine notarielle Urkunde erstellen lassen. Achten Sie bei mehrseitigen Erklärungen darauf, dass diese so miteinander verbunden sind, dass nicht einzelne Blätter ausgetauscht werden können und streichen Sie freie Felder so durch, dass kein zusätzlicher Text eingefügt werden kann.
 
Was ist noch wichtig: Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung

Die Vorsorgevollmacht

Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ist eine Vollmacht zur Gesundheitssorge sinnvoll. Diese umfasst die Vertretung des Patienten in allen Angelegenheiten, die die Gesundheit und Pflege betreffen, z. B. die Unterbringung in Heimen, die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen entsprechend den Vorgaben der Patientenverfügung sowie die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.

Die Vermögensvollmacht

Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine weitere Vollmacht für alle anderen Angelegenheiten, insbesondere für Vermögensangelegenheiten, zu erteilen. Denn für den Fall länger dauernder Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit müssen auch hier Entscheidungen getroffen werden. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, Sie gegenüber Dritten, auch gegenüber Gerichten und Behörden, zu vertreten. Die Vollmacht ist über Ihren Tod hinaus weiter gültig. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, damit in der Zeit zwischen dem Tod des Vollmachtgebers und der Erteilung eines Erbscheins (i. d. R. 6 Wochen) Maßnahmen betreffend des Vermögens rasch und unproblematisch getroffen werden können.

Die Betreuungsverfügung

Können Sie sich nicht für die Vollmacht entscheiden, sollten Sie zumindest in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht als Ihren Betreuer bestellen soll. Liegt nämlich weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung vor, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Fremden zu Ihrer Betreuung. Tipp: Sie können in dieser Verfügung auch angeben, welche Person auf keinen Fall als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Diese Wünsche werden die Gerichte in der Regel berücksichtigen.